Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 140 Eigeneinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 30.11.2016 – B 6 KA 38/15 RVertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen zur Erhöhung der Vergütung für vertragsärztliche Leistungen - Verfassungsmäßigkeit des Disziplinarrechts der Kassenärztlichen Vereinigungen - Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit - vorübergehende PraxisschließungZitiert von 21
- BSG, 24.09.2002 – B 3 A 1/02 RZitiert von 3
- SG Braunschweig, 11.04.2011 – S 40 KR 360/07Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2003 – KZR 18/01
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 3/19 RKrankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der Versorgung - keine eigenständige Durchführung - keine Übertragung von Unterstützungs- und Beratungsleistungen im Rahmen eines Versorgungs- und Entlassmanagements auf DritteZitiert von 18
- BSG, 08.09.2015 – B 1 KR 36/14 RKrankenversicherung - rechtlich unselbstständige Eigeneinrichtung einer Krankenkasse - öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis - Einsichtnahme - Patientenakte - Geltendmachung im Wege der echten Leistungsklage - Unterstützung durch Krankenkasse bei Verfolgung von Behandlungsfehlern - Geltendmachung im Wege der kombinierten Anfechtungs- und LeistungsklageZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.06.2025 – L 11 KR 269/24
- LAG Niedersachsen, 26.05.2025 – 15 SLa 521/24
- LSG NRW, 21.08.2024 – L 10 KR 894/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140#abs-1 (1) Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. Januar 1989 bestehen, weiterbetreiben. Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/140#abs-2 (2) Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs. 1 erfüllt werden soll.